LfDI Baden-Württemberg veröffentlicht „Hinweise zum Umgang mit Passwörtern“
In seinem Beitrag vom 13.02.2019 gibt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI) Hinweise zum Umgang mit Passwörtern.
In seinem Beitrag vom 13.02.2019 gibt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI) Hinweise zum Umgang mit Passwörtern.
In einer Meldung vom 06.02.2019 veröffentlichte der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI) eine Handreichung für Identitätsprüfungen bei elektronischen Auskunftsersuchen.
In einer aktuellen Mitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen werden die Grundbedingungen für den Versand von E-Mails aufgezeigt. Hiernach müssen E-Mails grundsätzlich geschützt sein, da bereits die Absender- und Empfängerangaben personenbezogen sein können. Ebenso können die Metadaten einen Personenbezug aufweisen. Weiter muss zwischen der Inhalts- und Transportebene unterschieden werden.
Am 05.02.2019, dem Safer Internet Day, prüfte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) 20 in Deutschland beliebte Online-Dienste und Websites und veröffentlichte die Ergebnisse in einer Pressemitteilung. Im Fokus standen dabei die Cybersicherheit und der Datenschutzcheck bei Tracking-Tools.
Ein E-Mail-Provider sah sich in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt, weil dieser auf Anordnung des Amts-gerichts Stuttgart die externen IP-Adressen eines Kunden herausgeben sollte.
Seit Oktober finden wieder regelmäßige Datenschutzprüfungen des Bayerischen Landesamts statt.
Wer von dem neuen „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen für Unternehmen“ profitieren möchte, muss einiges beachten und umsetzen.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regelt in Artikel 13 die Informationspflichten. Jedes Unternehmen ist verpflichtet, betroffene Personen zum Zeitpunkt der Erhebung von Daten zu informieren und über ihre Rechte aufzuklären. Wir stellen Ihnen hier eine unkomplizierte Möglichkeit zur Umsetzung dieser Informationspflicht vor.
Mit Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung muss ein Unternehmen alle Datenpannen dokumentieren (Art. 33 Abs. 5 EU-DSGVO). Kommt es zu einer Datenpanne, bei der ein Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen besteht, muss diese innerhalb von 72 Stunden – nach Bekanntwerden der Datenpanne – an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet werden. Betroffene Personen müssen hingegen nur informiert werden, wenn voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht.
Mit der Einführung der EU-DSGVO sind Verantwortliche und Auftragsverarbeiter verpflichtet, den bestellten Datenschutzbeauftragen der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu melden. Nach der aktuellen Auffassung der Datenschutzbehörden sind externe Datenschutzbeauftrage durch den Verantwortlichen, also durch Ihr Unternehmen, der zuständigen Datenschutzbehörde zu melden. Eine zeitnahe Meldung ist dringend anzuraten.
Wir kümmern uns schnellstmöglich um Ihr Anliegen und melden uns umgehende bei Ihnen.