DSGVO Informationspflicht: Machen Sie sich das Leben leichter

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regelt in Artikel 13 die Informationspflichten. Jedes Unternehmen ist verpflichtet, betroffene Personen zum Zeitpunkt der Erhebung von Daten zu informieren und über ihre Rechte aufzuklären. Wir stellen Ihnen hier eine unkomplizierte Möglichkeit zur Umsetzung dieser Informationspflicht vor.

Was beinhaltet die Informationspflicht?

Sobald Daten einer Person erhoben werden, muss die betroffene Person darüber unterrichtet werden. Art. 13 DSGVO (Abs.1 und Abs.2) regelt genau, welche Informationen mitgeteilt werden müssen.

Worin unterscheiden sich die Informationspflichten nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO?

Werden Daten direkt erhoben greift Artikel 13 DSGVO, bei Dritterhebung Artikel 14 DSGVO.

In welcher Form müssen die Informationen übermittelt/dargestellt werden?

Gemäß Artikel 12 DSGVO müssen die Informationen „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ übermittelt werden. „Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch.“

Machen Sie sich das (DSGVO)-Leben leichter!

Ein möglicher Weg, betroffene Personen zu unterrichten, ist der Verweis auf eine dafür explizit eingerichtete Webseite. Integrieren Sie auf Ihrer Homepage eine Seite mit einem eindeutigen Namen, z.B. www.<Name Ihrer Webseite>/Infopflichten. Diesen Webseitennamen fügen Sie dann auf eMails, Rechnungen, Anschreiben etc. ein, verbunden mit dem Verweis auf die Informationspflicht gemäß Artikel 13 (oder Artikel 14) DSGVO.

Beachten Sie jedoch auch, dass nicht jeder Betroffene über einen Internetzugang verfügt. Dieser Beitrag soll nur eine zusätzliche Möglichkeit aufzeigen.

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