Arbeitsrecht & Datenschutz: EU-Hinweisgeberrichtlinie

 

Bislang gibt es in einigen Unternehmen in Deutschland bereits Meldesysteme, durch welche Mitarbeiter die Möglichkeit haben, z.B. Missstände am Arbeitsplatz anonym zu melden.

Ab dem 17. Dezember 2021 soll dies mit der neuen EU-Hinweisgeberrichtlinie für alle Unternehmen mit 50 Mitarbeitern, 10 Millionen Euro Jahresumsatz und für alle Unternehmen aus dem Finanzsektor verpflichtend werden.

Umsetzung in Deutschland

Verpflichtung der Einführung von “Whistleblowing-Systemen”

Bislang gibt es nicht in allen Unternehmen Meldesysteme oder es wurden Arbeitnehmer durch das allgemeine Maßregelungsverbot § 612a BGB beschränkt.

  • Ab einer Unternehmensgröße von 50 Mitarbeitern
  • Ab einem Jahresumsatz von 10 Mio. EUR
  • Jedes Unternehmen des Finanzsektors
Neuerungen

Beteiligung des Betriebsrats an den Meldesystemen

Schutz vor negativen Folgen der Hinweisgeber durch den Arbeitgeber, wie etwa eine Kündigung

Keine Berücksichtigung der Motivation des Hinweisgebers (Keine Nennung von Gründen für die Meldung notwendig)

Schutz vor Missbrauch: Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldungen haftet der Arbeitnehmer

Widerspruch mit der DSGVO

Laut Art. 17 der Hinweisgeberrichtlinie sollen die Regelungen der DSGVO berücksichtigt werden.
ABER: Das Vertraulichkeitsgebot der Hinweisgeberrichtlinie ist nicht konform mit Datenschutzrichtlinien!

Art.14 DSGVO: Betroffene Person muss über personenbezogene Datenverarbeitung informiert werden

Art. 15 DSGVO: Auskunftsanspruch der betroffenen Person

Quelle: www.lto.de

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